AGB

AGB Verbraucher

Verbraucher – AGB -- Verbraucher – AGB -- Verbraucher – AGB -- Verbraucher – AGB

© LandBauTechnik Bundesverband e. V.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen
sowie Baumaschinen an Verbraucher
Stand Januar 2022


I. Allgemeines


1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Haupt- oder nebenberuflich
tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht
Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die
vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die
Auftragsbestätigung aufgenommen werden.


II. Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung


Der Verkäufer beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.


III. Angebot und Lieferumfang


1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über
das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten
werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung bei Landmaschinen höchstens sechs Wochen, bei Motorgeräten vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des
näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen
sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch
für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag
hinzugefügt.
4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab
zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.


IV. Preis und Zahlung


1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des
Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Die
angegebenen Preise enthalten nicht die Liefer- und Versandkosten.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Soll
die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist
der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An
den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen,
die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen,
kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder
Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb
von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer
aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich
der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand
befindet.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht
statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn
eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers
in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn
diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.


V. Lieferfristen und Verzug


1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn
sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der
Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb
des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig
beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung
vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist
der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen.
Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer
verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3
BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist
nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbares
Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden
Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
(§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Verkäufer einen
höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht
oder in zumindest wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.


VI. Gefahrübergang und Transport


1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der
Wahl des Verkäufers überlassen.
2. Bezüglich der Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu
vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf
Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die
dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII
(Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.


VII. Eigentumsvorbehalt


1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer
vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln,
gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich
vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es
sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer,
Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies
auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt,
diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des
Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der
Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer
zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II
ausgestellt ist, steht dem Verkäufer daran während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz zu.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere
oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VIII. Mängelrüge und Haftung für Mängel


Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf
Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
2. Ware ist unentgeltlich nach Wahl des Käufers auszubessern oder neu
zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die
vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann vom Verkäufer abgelehnt werden, wenn der Verkäufer hierdurch mit Kosten belastet wird,
die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne
Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Verkäufers.
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt nach den gesetzlichen Bestimmungen ab Gefahrübergang.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer
oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und
/oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder
elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die
notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch
Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Frist für die Mängelhaftung
an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer
unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer
angemessenen Frist zu geben.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt IX.


IX. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund –
ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies
gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden
Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und
Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten ist der Wohnsitz des Käufers.
2. Soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
gelten die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XI. Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der
Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von
Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten
werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich
sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der
Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über
die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung
oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Käufer ein
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den
Datenschutz).

 

 

AGB gewerbliche Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Lieferung von neuen und gebrauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und
Bedarfsgegenständen sowie Baumaschinen an gewerbliche Kunden
Stand Januar 2022

I. Allgemeines

1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich sämtlicher
Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen
Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen,
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder
ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit Kunden
geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind. Haupt- oder nebenberuflich tätige
Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht
Verbraucher im Sinne des Gesetzes.
2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht
Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals
widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung
vorbehaltlos erbringt.
3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in
die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.


II. Angebot und Lieferumfang


1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem
Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die
Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu
akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß
hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als
Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich
bestimmt ist, an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat
oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen
Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag schriftlich
niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und
Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die
mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien
zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung dem Liefervertrag
hinzugefügt.
4. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über
Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte,
Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt.
Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand
fehlerfrei ist. Konstruktions- und Formänderungen des
Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen
dem Käufer zumutbar sind.


III. Preis und Zahlung


1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager
des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab
Werk. Nicht enthalten im Preis sind die Liefer- und
Versandkosten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils
geltenden Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate
nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei
Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten
Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt,
Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu
verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für
die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate –
gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den
Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer
ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung
oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug
innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.
Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden
Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. SkontiZusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der
Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder
nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers
ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen
Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen.
4. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen,
wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.


IV. Lieferfristen und Verzug


1. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart,
wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden
sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages,
jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu
beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs des
Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften
Gegenstandes von Einfluss sind.
4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht
rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt
berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist
(z.B. Zahlungsverzug).
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst,
so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen
haftbar.
7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer –
ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden –
nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis
zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht
bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer
schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen
Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig
durchsetzen kann.
8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs.
3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der
Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender
bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in
Verzug setzen.
9. Gerät der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug,
werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den
Fall, dass der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden geltend
macht, hat der Käufer die Möglichkeit nachzuweisen, dass der
geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in zumindest
wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.


V. Gefahrübergang und Transport


1. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung
der Wahl des Verkäufers überlassen.
2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der
Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei
Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den
Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des
Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der
Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel)
entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar
ist.


VI. Eigentumsvorbehalt


1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu
behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie -
wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes
Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen
Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer,
Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und
dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer
berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern.
Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche
an den Verkäufer abzutreten.
3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des
Verkäufers nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der
Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO
erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum
Ausgleich der Kosten verpflichtet.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschl. Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer
auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt,
jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer
verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung
Teil II ausgestellt ist, steht dem Verkäufer daran während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz
zu.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware
nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer
zur Herausgabe verpflichtet.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses
einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach
Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag
zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.


VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel


Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen
unverzügliche auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte
Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel
zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein
Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass
erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige
an den Verkäufer zu rügen sind.
2. Ware ist unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich
infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes
– insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.
Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der
gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der
Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer
einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung.
Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den
durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum
der Nutzung angefallen wären.
3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom
Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei
gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer
Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte
Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder vom
Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung -
insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen sind.
5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer
für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer
das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die
Mängelansprüche in 12 Monaten. Die Frist für die Mängelhaftung
an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung
verlängert.
7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für
die daraus entstandenen Folgen ausgeschlossen.
8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder
Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die
Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der
Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in
der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen
Frist zu geben.
9. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VIII.


VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz


1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche
Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig begangen wurde. Dies gilt nicht, soweit Schäden an
Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten
des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In
diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der
Versicherung an den Käufer ab.
2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu
machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von
sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch
des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.


IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung
und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden gegenwärtigen und
zukünftigen Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn
beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


X. Datenschutz


Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur
Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und
zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien
statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht
mehr erforderlich sind. Der Käufer kann der Verwendung seiner Daten
zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist
berechtigt, Auskunft über die beim Verkäufer gespeicherten Daten zu
beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern.
Darüber hinaus hat der Käufer ein Beschwerderecht bei der
Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).